ANLEGERINFORMATION
 
 
[Briefanrede,default(Sehr geehrte Frau Dfghjk,)]
 
zwischen dem 15. Januar und 5. Februar 2021 hatten wir Ihnen als Anleger eines unserer deutschen KG-Fonds die Möglichkeit eingeräumt, Ihre zukünftigen Anlageziele zu konkretisieren und in diesem Zusammenhang Ihre Präferenz hinsichtlich einer Beibehaltung und/oder Neuausrichtung der Ausschüttungspolitik mitzuteilen.
 
Von diesem Angebot haben rund 72% der Anleger dieser Fonds (stimmberechtigtes Kapital) Gebrauch gemacht – eine außergewöhnlich hohe Teilnahmequote, für die wir sehr dankbar sind. Sie verdeutlicht eindrucksvoll, wie wichtig unseren Investoren diese von ThomasLloyd geschaffene Form der Anlegerbeteiligung ist.
 
 
Ausgangssituation: Pandemiebedingte Veränderung des Marktumfelds – KG-Fonds passen Ausschüttungspolitik konzeptions- und prospektgemäß an.
Bevor wir Ihnen das Ergebnis mitteilen und Sie über die kommenden Schritte informieren, möchten wir aufgrund vieler Fragen, die uns im Umfeld der Präferenzabfrage erreichten, in aller Kürze noch einmal rekapitulieren, warum wir diese überhaupt durchgeführt haben:
 
Sie haben sich als Kommanditist im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Dieser investiert mittelbar in nachhaltige Infrastruktursachwerte. Die Anlagestrategie des Fonds war und ist es seit über 10 Jahren, seinen Investoren mittels dieser Sachwerte gleichzeitig regelmäßige Liquiditätszuflüsse in Form von Ausschüttungen / Entnahmerechten als auch ein Kapitalwachstum zu ermöglichen. Unter normalen Marktbedingungen generierte diese Strategie stets sehr gute Ergebnisse.
 
Aufgrund der seit Anfang 2020 im Zuge der globalen COVID-19-Pandemie zunehmenden personellen, technischen und administrativen Einschränkungen sowie Reise- und Kontaktbeschränkungen zeichnete sich im Frühsommer 2020 deutlich ab, dass der übliche Prozess der Liquiditätsgenerierung durch Rückflüsse aus Re- und Zwischenfinanzierungen sowie Erlösen aus zu attraktiven Marktpreisen realisierten Projektverkäufen vorübergehend empfindlich gestört sein würde. Infolgedessen wurde deutlich, dass eine unveränderte, weiterhin parallele Verfolgung der beiden oben genannten Ziele auf absehbare Zeit nicht mehr möglich sein würde – und das trotz einer belegten, fundamentalen wirtschaftlichen Stabilität des Projektportfolios der KG-Fonds.
 
Angesichts dieser Erkenntnis traf die Fondsgeschäftsführung pflichtgemäß und im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag sowie den Grundsätzen guter Unternehmensführung im wirtschaftlichen Interesse der Fonds die Entscheidung, mit einer zeitlich begrenzten Verschiebung der regelmäßigen, unterjährigen Vorabausschüttungen auf die jährlichen, gewinnunabhängigen Entnahmerechte zu reagieren (vgl. § 30 des Gesellschaftsvertrags).
 
Mit dieser einen einzigen Maßnahme wurde aus Sicht der Fondsgeschäftsführung hinreichend und abschließend auf die Pandemie reagiert, da die wirtschaftlichen Grundlagen des Fonds – wie das Portfolio, der Markt und die laufende Ertrags- und Liquiditätslage – fundamental zu jedem Zeitpunkt „gesund“ waren und sind.
 
•  Sämtliche Infrastrukturanlagen unseres Portfolios werden in den Ländern, in denen wir aktiv sind, als essentielle Infrastruktur eingestuft. Projekte und Kraftwerke von ThomasLloyd sind daher weder im Bau, noch im Betrieb durch pandemiebedingte gesetzliche Restriktionen nennenswert beeinträchtigt.
 
•  Der mit zunehmendem Nachdruck forcierte globale Klimaschutz und die damit verbundene intensivierte Transformation von fossiler zur regenerativen Energieerzeugung steigert nochmals die Nachfrage nach nachhaltiger Infrastruktur. Dieser zunehmende Bedarf wirkt sich kurz-, mittel- und langfristig positiv auf das Wachstum unserer Projektpipeline und unserer Fonds aus.
 
•  Die gesunde Finanzlage der Fonds ermöglicht uneingeschränkt die weitere Entwicklung und den fortgesetzten Bau in der Realisierung befindlicher Projekte. Denn kostenseitig fallen auf Fondsebene lediglich geringe, administrative Aufwände (z.B. Buchhaltung, Steuerberatung und Jahresabschlussprüfung) an, während die Ertragsseite durch zuverlässige, auch in der Krise wie gewohnt geleistete Einnahmen aus dem Betrieb der operativen Kraftwerke zu (bundes-)staatlich garantierten Preisen gekennzeichnet ist. Die unterjährigen Vorabausschüttungen auf die jährlichen gewinnunabhängigen Entnahmerechte sind übrigens – ähnlich wie Dividenden bei Aktien – keine obligatorische finanzielle Verpflichtung der Fonds.
 
Ein Teil der Anleger wünscht sich Änderungen der Anlagepolitik. ThomasLloyd erarbeitet freiwillig Alternativvorschlag.
Im Nachgang zu dieser Anpassung wurde seitens eines Teils der Anleger der Wunsch an ThomasLloyd herangetragen, zu prüfen, ob trotz der aktuellen Marktsituation eine Lösung gefunden werden könne, für einen Teil der Anleger, die auf diese regelmäßigen Zahlungsströme angewiesen sind, weiterhin Ausschüttungen vornehmen zu können, notfalls auch unter Inkaufnahme von Renditeeinbußen.
 
Klar war von vorneherein, dass dieser Wunsch sowohl dem in jeder Kommanditgesellschaft geltenden und aus §§ 706 Abs. 1, 709 Abs. 1 BGB, 722 Abs. 1, §§ 734 Abs. 1, § 114 Abs. 1 sowie den §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 3, 122, 125 Abs. 1 HGB abgeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz – d. h. ThomasLloyd kann innerhalb der gegebenen vertraglichen Voraussetzungen nicht an eine bestimmte Gruppe von Anlegern ausschütten und an andere nicht – als auch der ursprünglich gewählten und aktuellen Anlagestrategie gemäß Prospekt und Gesellschaftsvertrag zuwiderlief.
 
Da ThomasLloyd als Impact Investor das Prinzip der Teilhabe – und als Folge dessen: der Mitbestimmung – verfolgt, wurde ohne jegliche rechtliche Verpflichtung beschlossen, diesen Wunsch der Anleger wohlwollend zu prüfen. Hierfür beauftragte ThomasLloyd seine rechtlichen und steuerlichen Berater, einen juristisch und wirtschaftlich tragfähigen Lösungsansatz zu entwickeln. Ergebnis dieser umfangreichen Konsultationen war das „Fondssplitting“.
 
Dieser Vorschlag vermochte es, anhand zweier optionaler Strategien einerseits dem genannten Wunsch unbedingter Ausschüttungen nachzukommen (Strategie ERTRAG), andererseits dem Anlageziel derjenigen Anleger, die eine klare Wachstumsstrategie priorisieren (Strategie WACHSTUM), gerecht zu werden.
 
Um Klarheit darüber zu erlangen, ob der Vorschlag eines Fondssplitting und sämtlicher für die Umsetzung notwendiger struktureller Maßnahmen, in einer Publikumsgesellschaft dann aufgrund der gesetzlichen und damit korrespondierenden gesellschaftsvertraglichen Vorgaben (vgl. §§ 15 Absatz 1 Buchstabe c), 25 Absatz 2 Buchstabe f) und 36 des Gesellschaftsvertrages) erforderlichen Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit für Satzungsänderungen von mindestens 75% erhalten und damit Aussicht auf Erfolg haben würde, war es unerlässlich die Anleger hinsichtlich ihrer Präferenzen zu befragen.
 
Ergebnis Präferenzabfrage: Keine absolute Mehrheit für eine allgemein gültige, sofortige Rückkehr zur bisherigen Ausschüttungspolitik für alle Anleger. Keine qualifizierte Mehrheit für ein Fondssplitting. Mehrheit entscheidet sich für Fortführung der bisherigen Anlagestrategie und Ausschüttungspolitik.
Die Auswertung der Präferenzmitteilung der Anleger führte zu der grundlegenden Erkenntnis, dass alle Anleger ein gemeinsames Ziel verfolgen: sofern ökonomisch sinnvoll, schnellstmöglich wieder den bisherigen Zustand herzustellen, der durch eine attraktive Rendite bei regelmäßigen Ausschüttungen gekennzeichnet war. Unterschiedliche Präferenzen zeichneten sich nur darin ab, welche Prioritäten in der Übergangsphase gesetzt werden sollen. Das Ergebnis im Einzelnen:
 
•  47,8% des stimmberechtigten Kapitals votierten für die Strategie ERTRAG und damit für eine möglichst zeitnahe Rückkehr zur bisherigen Ausschüttungspolitik bei reduzierter Renditeprognose. Diese Anleger würden temporär in Kauf nehmen, ihre Renditeerwartungen zu Gunsten der Ausschüttungen zu reduzieren, was nur im Rahmen eines Fondssplittings möglich ist.
 
•  24,2% des stimmberechtigten Kapitals favorisierten die Strategie WACHSTUM und stimmten damit für eine mittel- bis langfristige Rückkehr zur bisherigen Ausschüttungspolitik bei unveränderter Renditeprognose. Diese Anleger wären also bereit, temporär Ausschüttungen zu verschieben, um das Renditeziel zu erhalten. Da die Strategie WACHSTUM der bisherigen, im Fondsprospekt definierten Strategie entspricht, würden sich für diese Anleger keine Veränderungen ergeben und bedürfte es für die Realisierung der Anlageziele dieser Gruppe keines Fondssplittings.
 
•  28,0% des stimmberechtigten Kapitals beteiligten sich nicht an der Befragung. Da ThomasLloyd zuvor mehrfach und klar kommuniziert hatte, dass der Anleger bei einer Nichtteilnahme ein Votum für die Strategie WACHSTUM und damit für die bisherige Strategie abgeben würde, kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil dieser Anleger sich nicht für die Strategie ERTRAG entscheiden wollte. Im anderen Fall hätte er sich aktiv für die Strategie ERTRAG entschieden.
 
Um in einer Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (75%) den Weg für ein Fondssplitting frei zu machen, müssten sich also zusätzlich zu den 47,8% des auf die Strategie ERTRAG entfallenden Kapitals mehr als die Hälfte der Anleger, die sich für WACHSTUM entschieden haben oder ihre Präferenz nicht mitgeteilt haben, umentscheiden und für ein Fondssplitting stimmen.
 
Dies ist unserer Einschätzung nach nicht zu erwarten. Denn mit einem Fondssplitting sind nicht unerhebliche Kosten für die strukturellen Veränderungen der Gesellschaften als auch des Portfolios erforderlich. So würden diejenigen Anleger, die für die Strategie WACHSTUM plädiert haben, wohl kaum in großer Zahl für ein Fondssplitting stimmen, da sie ja bereits mit der bisherigen Strategie die gleichen Ziele verfolgen und demzufolge nicht bereit sein werden, diese renditeschmälernden Kosten ohne zusätzlichen Nutzen zu tragen. Selbiges gilt für die Anleger, die an der Befragung nicht teilnahmen.
 
Somit ist davon auszugehen, dass ein Fondssplitting bei einer Abstimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die erforderliche Mehrheit von 75% der Kommanditisten klar verfehlen würde.
 
ThomasLloyd wird daher bis zu einer möglichen Entscheidung der Anleger (Gesellschafter) im Rahmen einer Gesellschafterversammlung die im Fondsprospekt und Gesellschaftsvertrag fixierte und über viele Jahre hinweg erfolgreich praktizierte Anlagestrategie und Ausschüttungspolitik beibehalten. D.h., situationsbedingt werden, wie bereits kommuniziert, gemäß § 30 des Gesellschaftsvertrags die regelmäßigen unterjährigen Vorab-Ausschüttungen zeitlich begrenzt verschoben.
 
Unser Vorschlag: Spätere Abstimmung, sobald möglich und sofern noch sinnvoll.
ThomasLloyd wäre grundsätzlich bereit, das Fondssplitting auf einer später anzuberaumenden Gesellschafterversammlung zur Abstimmung zu stellen. Dies wäre jedoch nur unter zwei Bedingungen möglich bzw. sinnvoll:
 
•  Eine Gesellschafterversammlung im Präsenzmodus für vermutlich viele Hundert, wenn nicht mehrere Tausend Anleger, die wir aufgrund der Tragweite dieser Grundlagenentscheidung erwarten, ist wieder möglich. Dies bedingt offene Hotels und eine Reisefreiheit ohne geschlossene Grenzen sowie Quarantäneauflagen in ganz Europa – Umstände, mit denen wir frühestens im ersten Halbjahr 2022 rechnen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Rechtsprechung bei Publikumsgesellschaften klar vorgibt, dass bei einer strukturellen Grundsatzentscheidung – so wie sie hier vorliegt – die Zustimmung einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit der abgegegeben Stimmen erforderlich ist und eine Gesellschafterversammlung weder virtuell noch im Umlaufverfahren, sondern zwingend als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden muss. Pandemiebedingte gesetzliche Ausnahmeregelungen, wie sie für Kapitalgesellschaften (wie z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (COVID-19-Gesetz) sowie der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20.10.2020 (GesRGenRCOVMVV) in Kraft gesetzt wurden, gibt es für Personengesellschaften leider nicht. Zu diesen gehören auch Kommanditgesellschaften, die Rechtsform Ihres Fonds. Somit sind rechtlich ausschließlich die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich. Nach § 36 ist deshalb eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Wege einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen.
 
•  Es besteht nach wie vor die Erfordernis für eine Gesellschafterversammlung, strukturelle Veränderung an der Anlagestrategie bzw. Ausschüttungspolitik vorzunehmen, was nicht zu erwarten ist. Vielmehr gehen wir davon aus, dass nach Abebben der Pandemie sukzessive eine Normalisierung der Märkte einsetzen wird. Dies hätte zur Folge, dass die bislang verlässlichen und planbaren Liquiditätsströme wieder unbeeinträchtigt fließen und damit auch regelmäßige Ausschüttungen für alle Investoren wieder möglich und wirtschaftlich vertretbar sind.
 
Wiederaufnahme der gewohnten Ausschüttungspolitik in Sichtweite.
Selbstverständlich streben wir eine zeitnahe Wiederaufnahme von regelmäßigen Ausschüttungen an. Die Unkalkulierbarkeit der aktuellen Pandemie und ihre anhaltenden Auswirkungen auf liquiditätswirksame Prozesse erlaubt es uns allerdings derzeit noch nicht, verlässliche Prognosen für deren Wiederaufnahme abzugeben. Trotzdem prüft die Geschäftsführung laufend, ob außerordentliche Liquiditätszuflüsse auf Seiten der jeweiligen Fonds (zum Beispiel auf Grund von Projekt-/ Portfolioverkäufen oder Refinanzierungen auf Projektebene) Sonderausschüttungen an Anleger ermöglichen oder ob aufgrund einer Normalisierung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein regelmäßiger Ausschüttungsturnus für den jeweiligen Fonds wieder aufgenommen werden kann. Basierend auf dem aktuellen Kenntnisstand, geht die Geschäftsführung davon aus, dass unter günstigen Bedingungen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2021 bzw. bei einer weniger günstigen Entwicklung des Marktumfelds ab dem ersten Halbjahr 2022 Sonderausschüttungen an Anleger denkbar sind und die fondsspezifisch teilweise zeitlich verschobenen Ausschüttungen aus 2020 ff. sukzessive ausgezahlt werden. Bei einer früheren Marktnormalisierung könnte bereits im Laufe des Jahres 2022, bei einer späteren Erholung gegebenenfalls erst im Jahr 2023, eine Rückkehr zu einem regelmäßigen Ausschüttungsturnus erfolgen.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihnen aufgeschobene Ausschüttungen (Entnahmeansprüche) in voller Höhe erhalten bleiben und lediglich zeitverzögert ausgezahlt werden.
 
Als verantwortungsvoller Impact Investor fühlen wir uns unseren Anlegern vor allem in diesen herausfordernden Zeiten ganz besonders verbunden. So wollen wir im Einzelfall helfen, wenn die vorübergehende zeitliche Verschiebung der Ausschüttungen Ihre ohnehin ernste Lebenssituation nochmals erschwert und zu einem untragbaren sozialen Härtefall führt, beispielsweise im Falle einer pandemiebedingten Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit oder eines signifikanten Verdienstausfalls. Bitte richten Sie in diesem Fall Ihr Anliegen ausschließlich schriftlich per E-Mail an clientservices@thomas-lloyd.com, schildern Sie klar die Sachlage und fügen Sie stichhaltige Nachweise an. In begründeten Einzelfällen werden wir prüfen, ob wir ggf. mit einer Ersatzleistung in Vorleistung gehen können.
 
Sollten Sie aufgrund der verzögerten Auszahlung von Ausschüttungen anderer KG-Fonds von ThomasLloyd in Verbindung mit pandemiebedingten, finanziellen Engpässen nicht in der Lage sein, Ihren Verpflichtungen zur Erbringung der monatlichen Raten Ihres CTI Vario-Vertrags nachzukommen, teilen Sie uns hierfür bitte den Sachverhalt per E-Mail an clientservices@thomas-lloyd.com mit. Gemeinsam werden wir mit Ihnen versuchen eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.
 
Bereits die seit Sommer letzten Jahres praktizierte, konsequente Konzentration der vorhandenen liquiden Mittel auf Ausbau und Diversifikation des Infrastrukturportfolios wird sich nachhaltig positiv auf die Rendite aller Anleger auswirken. So zeigen die Akquisition des ISLASOL-Solarportfolios auf den Philippinen, das im vergangenen Jahr binnen neun Monaten bis zur Inbetriebnahme realisierte Großsolarkraftwerk Uttar Pradesh I und der signifikante Ausbau der Projektpipeline, wie gerade jetzt durch zukunftsorientiertes Investieren nachhaltiger Mehrwert für das Portfolio – und damit für Sie als Anleger – geschaffen werden kann. Dies soll unser Anspruch auch für die kommenden Monate und Jahre bleiben. Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Cleantech Management GmbH
 
Im nachfolgenden Dokument finden Sie abschließend eine Zusammenstellung von Antworten auf in diesem Zusammenhang möglicherweise aufkommende Fragen.